Dispensationen

Fernbleiben vom Unterricht

22 des Volksschulgesetzes definiert:

1 Ein schulpflichtiges Kind darf nicht ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.
Ist ein solcher Grund vorauszusehen, muss vorher für das Versäumnis eine Bewilligung eingeholt werden. Diese wird bis zu 4 aufeinanderfolgenden Halbtagen von den Lehrpersonen, bei Absenzen von mehr als 4 Halbtagen von der zuständigen Schulleitung und für eine Absenz ab 12 Wochen von der kommunalen Aufsichtsbehörde erteilt. Ist das Schulversäumnis nicht vorauszusehen, soll es der Lehrperson möglichst bald gemeldet werden.

Jokertage, § 28 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz besagt:
1 Die Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).
2
Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit.
3
Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
4
Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, ob bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.

Die Geschäftsleitung der Schulen Grenchen hat zu den Jokertagen folgende Ergänzungen beschlossen:

  • Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen in der Regel schriftlich und 2 – 3 Tage im Voraus mit.
  • In der SEK E und SEK P werden am Tag der Präsentation der Projektarbeit und am Sporttag keine Dispensationen erteilt und Jokertage können auch nicht bezogen werden.
  • Nachträgliche, nicht bewilligte Dispensationen oder Absenzen werden nicht als Jokertage angerechnet.
Bleibt Ihr Kind erstmalig oder wiederholt ohne Begründung (Jokertage nicht eingerechnet) dem Unterricht fern, so sieht das Volksschulgesetz dafür, gemäss §23, die folgenden Massnahmen vor:

Bleiben Schüler erstmals unbegründet dem Unterricht fern, sind die Eltern durch die Lehrperson zu ermahnen.
Im Wiederholungsfall meldet die Lehrperson den Namen des Schülers der Schulleitung. Die Schulleitung ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch schriftlich mit Vollstreckungs- und Bussenandrohung.
Nach erfolgloser Ermahnung kann die Schulleitung

a) den Schulbesuch von Oberamt vollstrecken lassen;
b) die Eltern mit einer Busse bis zu 1'000 Franken bestrafen.

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